Freie Wahl der Reparaturwerkstätte

Ein Geschädigter kann die Instandsetzung seines Fahrzeuges grundsätzlich in einer Werkstatt seiner Wahl durchführen lassen. Die Versicherung ist nicht berechtigt, auf die Reparaturbetriebe Einfluss zu nehmen.

 

Die Kosten für die Instandsetzung des Fahrzeuges müssen von der Versicherung übernommen werden, sofern sie sich im Rahmen eines seriösen Sachverständigengutachtens bewegen.

 

Die Abrechnung der Kosten für die Instandsetzung kann auf zwei Wegen erfolgen:

1.) Der Geschädigte begleicht die Rechnung selbst und fordert die enstandenen Kosten bei der eintrittspflichtigen Versicherung ein.

2.) Der Geschädigte tritt die Rechte aus Forderung für die Reparaturkosten an den Reparaturbetrieb ab. Die Werkstatt macht dann die entsprechenden Kosten direkt bei der Versicherung geltend.