FAQ zu Unfallschäden

Ersatzwagen im Schadenfall

Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird (Haftpflichtschaden), hat Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens, sofern das verunfallte Fahrzeug nicht mehr fahrfähig, oder nach den Vorschriften der STVO nicht mehr zulässig ist.

Mehr erfahren

Erstattung der Kosten für Abschlepphilfe

Bei einem unverschuldeten Haftpflicht-Schadensereignis gehören die Abschleppkosten zum Umfang des Gesamtschadens und müssen von der eintrittspflichtigen Versicherung erstattet werden. In der Regel werden bei reparablen Fahrzeugen nur die Kosten vom Unfallort zum nächsten Vertragshändler erstattet. In der Praxis werden die verunfallten Fahrzeuge meist von der Unfallstelle zum Sicherungsgelände des Abschleppunternehmens verbracht, bis eine Entscheidung getroffen ist, was mit dem Fahrzeug geschehen soll.

Mehr erfahren

Freie Wahl der Reparaturwerkstätte

Ein Geschädigter kann die Instandsetzung seines Fahrzeuges grundsätzlich in einer Werkstatt seiner Wahl durchführen lassen. Die Versicherung ist nicht berechtigt, auf die Reparaturbetriebe Einfluss zu nehmen. Die Kosten für die Instandsetzung des Fahrzeuges müssen von der Versicherung übernommen werden, sofern sie sich im Rahmen eines seriösen Sachverständigengutachtens bewegen.

Mehr erfahren

Freie Wahl eines Kfz-Sachverständigen (Gutachter)

Nur durch die freie Auswahl eines Sachverständigen ist gewährleistet, dass sämtliche Ansprüche des Geschädigten im Rahmen des Fahrzeugschadens ermittelt werden. Die Kosten für die Inanspruchnahme eines eigenen Sachverständigen sind Bestandteile des Gesamtschadens und müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.

Mehr erfahren

Rechte bei Haftpflichtschaden

Wenn ein Unfallbeteiligter bei einem Verkehrsunfall nicht der Verursacher, sondern der "Geschädigte" ist, dann spricht man von einem sogenannten Haftpflichtschaden. Dies bedeutet, dass der Verursacher des Unfalles den gesamten Schaden des Geschädigten, der durch dieses Ereignis entstanden ist, ersetzen muss (§249 BGB).

Mehr erfahren

Rechte des Geschädigten

Folgende Rechte sind entweder durch gesetzliche Regelungen oder durch gefestigte Rechtsprechung für den Geschädigten vorgesehen:

  • Freie Wahl eines Kfz-Sachverständigen

  • Freie Wahl eines Rechtsanwaltes

  • Freie Wahl der Reparaturwerkstätte

  • Wahlweise Erstattung der Reparaturkosten

  • Freie Wahl bei der Beschaffung eines Mietwagens

 

Bei eindeutiger Rechtslage sind sämtliche Kosten für die oben genannten Leistungen Teil des Gesamtschadens und müssen von der gegnerischen Versicherung in vollem Umfang beglichen werden.