Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird (Haftpflichtschaden), hat Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens, sofern das verunfallte Fahrzeug nicht mehr fahrfähig, oder nach den Vorschriften der STVO nicht mehr zulässig ist.
Bei einem unverschuldeten Haftpflicht-Schadensereignis gehören die Abschleppkosten zum Umfang des Gesamtschadens und müssen von der eintrittspflichtigen Versicherung erstattet werden. In der Regel werden bei reparablen Fahrzeugen nur die Kosten vom Unfallort zum nächsten Vertragshändler erstattet. In der Praxis werden die verunfallten Fahrzeuge meist von der Unfallstelle zum Sicherungsgelände des Abschleppunternehmens verbracht, bis eine Entscheidung getroffen ist, was mit dem Fahrzeug geschehen soll.
Ein Geschädigter kann die Instandsetzung seines Fahrzeuges grundsätzlich in einer Werkstatt seiner Wahl durchführen lassen. Die Versicherung ist nicht berechtigt, auf die Reparaturbetriebe Einfluss zu nehmen. Die Kosten für die Instandsetzung des Fahrzeuges müssen von der Versicherung übernommen werden, sofern sie sich im Rahmen eines seriösen Sachverständigengutachtens bewegen.
Nur durch die freie Auswahl eines Sachverständigen ist gewährleistet, dass sämtliche Ansprüche des Geschädigten im Rahmen des Fahrzeugschadens ermittelt werden. Die Kosten für die Inanspruchnahme eines eigenen Sachverständigen sind Bestandteile des Gesamtschadens und müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.
Wenn ein Unfallbeteiligter bei einem Verkehrsunfall nicht der Verursacher, sondern der "Geschädigte" ist, dann spricht man von einem sogenannten Haftpflichtschaden. Dies bedeutet, dass der Verursacher des Unfalles den gesamten Schaden des Geschädigten, der durch dieses Ereignis entstanden ist, ersetzen muss (§249 BGB).
Folgende Rechte sind entweder durch gesetzliche Regelungen oder durch gefestigte Rechtsprechung für den Geschädigten vorgesehen:
Freie Wahl eines Kfz-Sachverständigen
Freie Wahl eines Rechtsanwaltes
Freie Wahl der Reparaturwerkstätte
Wahlweise Erstattung der Reparaturkosten
Freie Wahl bei der Beschaffung eines Mietwagens
Bei eindeutiger Rechtslage sind sämtliche Kosten für die oben genannten Leistungen Teil des Gesamtschadens und müssen von der gegnerischen Versicherung in vollem Umfang beglichen werden.