Ersatzwagen im Schadenfall

Freie Wahl bei der Beschaffung eines Mietwagens

Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird (Haftpflichtschaden), hat Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens, sofern das verunfallte Fahrzeug nicht mehr fahrfähig, oder nach den Vorschriften der STVO nicht mehr zulässig ist.

 

 

Reparaturschaden

Bei einem reparablen Schaden besteht der Anspruch auf einen Mietwagen für den Zeitraum, in dem das unfallbeschädigte Fahrzeug instand gesetzt wird. Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht mehr durch einfache Maßnahmen in einen fahrfähigen bzw. zulässigen Zustand wiederhergestellt werden kann (Notreparatur), ist die Inanspruchnahme des Mietwagens vom Unfallzeitpunkt bis zur Fertigstellung des beschädigten Fahrzeuges gerechtfertigt.

 

 

Totalschaden

Im Falle eines Totalschadens hat der Geschädigte Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum der zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges notwendig ist. In der Regel beträgt dieser Zeitraum 14 Kalendertage ab dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass es sich um einen Totalschaden handelt.

Der Geschädigte hat grundsätzlich das Recht auf Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, in dem sein Fahrzeug instandgesetzt wird (Reparaturschaden), bzw. für den Zeitraum zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges (Totalschaden).

Der jeweilige erforderliche Zeitraum wird durch den Sachverständigen im Gutachten festgelegt.

 

Kostenabrechnung des Mietwagens

Die Abrechnung der Kosten für die Inanspruchnahme des Mietwagens kann analog den Reparaturkosten auf zwei Wegen erfolgen.

1.)  Der Geschädigte begleicht die Rechnung bei der Mietwagenfirma selbst und fordert die entstandenen Kosten bei der eintrittspflichtigen Versicherung ein.

2.)  Der Geschädigte tritt die Rechte aus Forderung für Mietwagen an die Mietwagenfirma ab. Die Mietwagenfirma macht dann die entsprechenden Kosten direkt bei der Versicherung geltend.